Im Handelsbereich von Finanzinstituten ist die fristgerechte Umsetzung von mit dem Collateral Management korrelierenden regulatorischen Vorgaben weiterhin ein wesentlicher Bestandteil aktueller Projektinitiativen.

Während EMIR CCP Compliance durch die Anbindung an zentrale Kontrahenten erreicht und die dafür notwendigen Anpassungen im Collateral Management vorgenommen wurden, sind die sich aus der obligatorischen Besicherung von bilateralen OTC-Derivatekontrakten ergebenden Anforderungen noch in Teilen umzusetzen. Basis hierfür sind die von den European Supervisory Authorities (ESMA, EBA, EIOPA) entwickelten technischen Regulierungsstandards für die bilaterale Besicherungspflicht. Die Regelungen betreffen grundsätzlich alle systemrelevanten Institute (als systemrelevante Institute werden in diesem Zusammenhang alle finanziellen Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien oberhalb des Clearing-Schwellenwertes gesehen), die auch von der Clearingpflicht betroffen sind und sehen zukünftig eine Pflicht zur Hinterlegung von Sicherheiten für nicht standardisierte und damit nicht über zentrale Kontrahenten abzuwickelnde Derivatekontrakte vor (Margin Requirements). Betroffene Marktteilnehmer haben entsprechend des jeweiligen Kontrahentenrisikos sowohl Initial als auch Variation Margin auszutauschen. Die Besicherung von bilateralen Derivatekontrakten wird dadurch deutlich verstärkt.

Die Einführung der Margin Requirements erfolgt schrittweise und gilt seit Anfang 2017 zunächst für die größten Akteure am Markt. Spätestens ab September 2020 gelten die Regelungen für alle betroffenen Marktteilnehmer ab einem Mindestbetrag von nicht zentral geclearten Derivatekontrakten in Höhe von acht Milliarden Euro (ausstehender Bruttonominalwert). Unabhängig von dem Beginn der Initial Margin Verpflichtung ist bereits seit dem 1. März 2017 ein täglicher Marktwertausgleich und die Erfüllung der weiteren operativen Anforderungen an das Collateral Management verpflichtend.

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